Rezeptgebühr: Erhöhung um 20 Cent

Auch die Rezeptgebühr ist nicht von den Teuerungen ausgenommen. Seit 1.1.2022 kostet ein Rezept € 6,85 statt bisher € 6,65.

Die Rezeptgebühren fließen zu 100 Prozent an die jeweiligen Krankenkassen des Versicherten. Die Apotheke rechnen diese Gebühren mit den Kassen ab. „Wir haben keinen Einfluss auf die Höhe der Rezeptgebühren“, erklärt Mag. Julia Horn, „Die Höhe der Rezeptgebühr wird in § 136 Abs. 3 ASVG geregelt. Sie wird alljährlich zum 1. Jänner eines jeden Jahres neu festgelegt und dabei auf 5 Cent gerundet.“ Die Erhöhung beträgt dabei jedes Jahr zwischen 5 und 20 Cent.

„Medikamente die weniger kosten als die Rezeptgebühr, werden selbstverständlich weiterhin von den Apotheken zum günstigeren Preis abgegeben“, erklärt Mag. Horn.

Rezeptgebührenbefreiung ab Ausgaben im Wert von 2 % des Jahresnettoeinkommens

Auf die Rezeptgebühren besteht außerdem eine Deckelung. Sobald zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens vom Patienten oder der Patientin für Rezeptgebühren ausgegeben wurden, ist er oder sie das restliche Jahr über rezeptgebührbefreit.

Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt auf Basis von Daten, die der Sozialversicherung bereits bekannt sind.

Rezeptgebührenbefreiung

Wenn Sie alleinstehend sind und über weniger als € 1.110,26 monatliches Haushalteinkommen verfügen, können Sie sich von den Rezeptgebühren befreien lassen. Für Ehepaare gilt ein Richtsatz von EUR 1.751,56.

Link zum Antrag zur Rezeptgebührbefreiung

Folgende Personengruppen sind automatisch von der Rezeptgebühr befreit:

  • Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage
  • Zivildiener
  • Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe
  • Asylwerberinnen und Asylwerber
  • Selbstversicherte Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres bzw. des Freiwilligen Umweltschutzjahres
  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (diese Befreiung gilt nur für einzelne Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen Krankheiten dienen)
  • Personen, die der ÖGK nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz bzw. dem Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind